35 Tauben sind genug
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
In Wohngebieten muss der Grundstücksnachbar die Haltung und den Flug von 35 Tauben dulden. Weitere 60 Tiere dürfen zu Zuchtzwecken, allerdings ohne Flugerlaubnis, in einem Taubenschlag gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben noch nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbarn. Der Nachbar muss es vielmehr hinnehmen, dass diese Vögel hin und wieder sein Grundstück beim Freiflug streifen oder überfliegen. Weder geht dabei eine unzumutbare Lärmbelästigung von den Tauben aus, noch konnte festgestellt werden, dass die Tauben das Grundstück beschmutzen.
Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 8 U 127/98)









Kommentare