Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die – ohne Arzt zu sein – bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht irreführend. Keine Rolle spielt es dabei , ob zur Ausübung als Tierheilpraktiker eine staatliche Erlaubnis notwendig ist oder nicht.
Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 108/97)









Kommentare