Haustierhaltung: Was zuviel ist, ist zuviel
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Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung zwei Hunde, zwanzig Katzen, zwei Nymphensittiche und vier Kaninchen. Dies war dem Vermieter entschieden zuviel. Er kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob vor dem Amtsgericht Räumungsklage, weil die Mieterin die Wohnung nicht räumen wollte.
Das Gericht entschied sich für die Interessen des Vermieters. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, die Wohnräume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein Mieter schuldhaft seine mietvertraglichen Pflichten in einem solchen Maße verletzt, dass dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine übermäßige Tierhaltung bedingt notwendigerweise eine Verwahrlosung der Wohnung sowie eine Belästigung der Mitmieter und ist dem Vermieter nicht zuzumuten. Die mietvertraglichen Pflichten wurden durch den Mieter derart erheblich verletzt, dass die fristlose Kündigung berechtigt ist.
Amtsgericht Rübenberge (Az.: 48 C 435/98)









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