Keine Einfuhr gefährdeter Tiere
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
Wer artengeschützte Tiere (hier: Papageien) aus dem Ursprungsland in die Europäische Union einführen will, muss der Einfuhrbehörde glaubhaft darlegen, dass die Entnahme der betreffenden Art aus der Natur schadlos und folgenlos möglich ist. Dadurch ist sichergestellt, dass das Überleben einer Art in der Natur nicht gefährdet ist. Die hierzu erforderliche Glaubhaftmachung muss der Antragsteller durch geeignete Beweismittel führen.
In Betracht kommen hierzu Dokumente der wissenschaftlichen Behörde oder der Vollzugsbehörden des Ausfuhrstaates oder auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Bestandssituation einer Art im Ursprungsland. Kann der Antragsteller solche wissenschaftlichen Untersuchungen nicht vorlegen, darf er diese Tiere auch nicht einführen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Az.: 8 UE 608/91)









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