Lärmbelästigung durch Saatkrähen
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
Fühlt sich ein Grundstückseigentümer von Saatkrähen, die sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten, in seiner Ruhe gestört, so muss er diese Beeinträchtigung regelmäßig entschädigungslos hinnehmen, weil dies Naturkräfte sind, die dem Nachbarn zuzurechnen sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Nachbar das Ansiedeln dieser Saatkrähen besonders gefördert hätte, beispielsweise durch Füttern dieser Tiere.
Amtsgericht Bad Oldesloe, (Az.: 2 C 442/98)









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