Maulkorb für Papageien
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
Im vorliegenden Fall hat ein Mieter 16 Sittiche in der Mietswohnung. Der Lärmpegel hat die 60 Dezibel erreicht. Zulässig seien nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal 45 Dezibel.
Die Anwohnerin hatte den Lärm zwar sieben Jahre lang geduldet, jedoch verwies der Richter auf die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs und stützte sich auf das erstellte Emissionsgutachten. Den Sittichen wurde nun gerichtlich untersagt, in den gesetzlichen Schutzzeiten (in der Regel zwischen 13.00 und 15.00 Uhr), zu rufen. Die Verfahrenskosten betrugen für den Beklagten ca. 4550,- €.
Amtgericht Gießen (Az. 47 C 1520/ 00)










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