Papageienkrankheit muss beim Kauf nachgewiesen sein
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
Einige Wochen nachdem ein Vogelliebhaber zwei Aras im Wert von DM 4.500 erworben hatte, starben beide Exemplare. Bei einem Institut für Geflügelkrankheiten ließ daraufhin der Betroffene die beiden toten Tiere obduzieren. Hierbei wurden Befunde für das Vorliegen einer schweren Krankheit gefunden, woraufhin sich der Käufer dazu entschloss, den Papageienhändler auf Schadenersatz zu verklagen.
Die Klage wurde jedoch abgelehnt, da die Untersuchung lediglich zu einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose geführt hatte, ohne dass eine Krankheit eindeutig nachgewiesen werden konnte. Dieser Unsicherheitsfaktor geht zu Lasten des Käufers, weil die Krankheit zum Zeitpunkt der Kaufs voll bewiesen sein muss. Eine diagnostizierte Wahrscheinlichkeit reicht dafür nicht aus.
Amtsgericht Heinsberg (14 C 199/ 98)









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