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Schmerzensgeld für Tiere/ Haustiere

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Allgemeines - Gerichtsurteile

§ 847 BGB regelt den Schmerzensgeldanspruch einer Person wegen der Verletzung ihres Körpers oder ihrer Gesundheit.

Darunter fallen keine Tiere!

Daher haben Tiere nach deutschem Recht keinerlei Ansprüche auf Schmerzensgeld, ganz gleich wie erheblich die Verletzung oder Beeinträchtigung (Tierquälerei) war. Die Frage, ob dem Halter des Tieres, der mit dem Tier gelitten hat, Schmerzensgeld zustehe, kann ebenfalls verneint werden.

Zwar wird bei extremen Schocksituationen (z.B. Verlust des Kindes durch einen Verkehrsunfall) auch manchmal Schmerzensgeld bewilligt, jedoch nicht bei Trauer. Dies zählt eher zu dem allgemeinen Lebensrisiko des Tierhalters.

 

Amtsgericht Mannheim (Az.: 9C 4082/ 96)


Kommentare

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Latest Message: 1 Jahr, 4 months ago
  • Paula : Glückwunsch zu Deinen beiden Neuzugängen! ; - )
  • Kohli : Ich heiße meine zwei Neuzänge Piesi aus Hennigsdorf und Coco aus Marquee in meiner Voliere willkommen.
  • Kohli : Sein Zustand hat sich zum Glück gebessert. Jetzt ist er "nur" noch schlapp.
  • Kohli : Mein Hansi hat seit zwei Tagen Durchfall... ich hoffe es bessert sich.
  • Kohli : Immer dieseProbleme mit dieser ShoutBox... aber jetzt sollte alles wieder funktionieren.
  • Kohli : Guten Morgen zusammen!
  • Kohli : So... endlich gab es ein Update... die Einträge ziehen sich in die komplette Breite.
  • Kohli : Naja... ging so! Hatte nicht viel machen können. Das Wetter war ja nicht so schön. Hätte gerne den Grill angeschmissen.
  • Paula : Hoffe, Du hattest einen schönen Vaddertach ;-)
  • Paula : Jetzt scheint Ruhe zu sein, was?

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