Schmerzensgeld für Tiere/ Haustiere
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
§ 847 BGB regelt den Schmerzensgeldanspruch einer Person wegen der Verletzung ihres Körpers oder ihrer Gesundheit.
Darunter fallen keine Tiere!
Daher haben Tiere nach deutschem Recht keinerlei Ansprüche auf Schmerzensgeld, ganz gleich wie erheblich die Verletzung oder Beeinträchtigung (Tierquälerei) war. Die Frage, ob dem Halter des Tieres, der mit dem Tier gelitten hat, Schmerzensgeld zustehe, kann ebenfalls verneint werden.
Zwar wird bei extremen Schocksituationen (z.B. Verlust des Kindes durch einen Verkehrsunfall) auch manchmal Schmerzensgeld bewilligt, jedoch nicht bei Trauer. Dies zählt eher zu dem allgemeinen Lebensrisiko des Tierhalters.
Amtsgericht Mannheim (Az.: 9C 4082/ 96)









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