Streit um einen verstorbenen Papagei
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
Streit gab es zwischen zwei Papageienhaltern über einen verkauften Ara, der kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages an einer Infektion verendete. Der Verkäufer berief sich auf den schriftlichen Kaufvertrag, in dem eine Gewährleistung ausgeschlossen ist und erhielt vor Gericht auch Recht. Sieht der Kaufvertrag nämlich einen Gewährleistungsausschluss der Gestalt, dass der Verkäufer für äußerlich nicht erkennbare Schäden sowie für Infektionen nicht haftet, so ist diese Haftungsbeschränkung zulässig und wirksam.
Diese gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer nicht arglistig handelt. Arglist würde dann vorliegen, wenn dem Verkäufer die Infektion bekannt gewesen wäre. Da dies hier aber nicht der Fall war, blieb der Käufer auf seinem Schaden sitzen.
Amtsgericht Dillenburg (AZ:. 5 C 268/98)










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