Teilnahme an Vereinsmitgliederversammlungen
| Allgemeines - Gerichtsurteile |
Das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen eines Vereins gehört zu den existentiellen Mitgliedschaftsrechten bzw. pflichten, die in der Satzung verankert sein müssen und die nicht lediglich dem Einberufungsorgan überlassen bleiben dürfen. Sieht die Satzung schriftliche Einberufung vor, so ist eine solche, die lediglich in dem Veröffentlichungsorgan (Zeitschrift) des Vereins bekannt wird, nicht ausreichend.
Amtsgericht Elmshorn (Az.: 52 c 79/00)










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